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Blindenhilfe nach SGB XII

Zuständige Ansprechpartner

    In Brandenburg erhalten blinde und gehörlose Personen zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen für die Teilnahme am öffentlichen Leben Landespflegegeld.

     

    Diese Leistung geht der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII vor. Der Hauptunterschied zwischen Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und Landespflegegeld für Blinde liegt darin, dass die Blindenhilfe wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt wird. Für das Landespflegegeld für Blinde und Gehörlose gelten diese Grenzen nicht. Es ist jedoch ein Antrag zu stellen.

     

    Die persönliche Anspruchsvoraussetzung ist u. a. durch einen entsprechenden Eintrag im Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen Bl) nachzuweisen.

    Vordrucke/Formulare/Unterlagen

    • Schwerbehindertenausweis und -bescheid
    • Personalausweis, gegebenenfalls Betreuerausweis
    • Einkommens- und Vermögensnachweise
    • Nachweise über die Kosten der Unterkunft
    Hinweis:
    Benötigte Formulare werden von der Mitarbeiterin persönlich ausgehändigt bzw. nach telefonischer Rücksprache zugesandt.

    Rechtsvorschriften

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