Hinweis:
Gesendete Formulare entbinden nicht von der Beibringung der unterschriebenen Originale!
- alle Einkommensnachweise
- Mietvertrag, Mieteinzahlungsnachweise bzw. alle Hausbelastungen
- Wohngeldbescheid
- Nachweis über Vermögen
- Versicherungspolicen (Hausrat, Haftpflicht, Unfallversicherung, Lebensversicherung)
- PKW-Unterlagen (Fahrzeugbrief, Zulassung)
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch - Allgemeiner Teil -
Leistungsberechtigt sind Personen, die
> das 65. Lebensjahr vollendet haben (für nach dem 31.12.1946 Geborene wird die Altersgrenze stufenweise angehoben) und
> die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgmindert sind.
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.
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